Verwendungsverbot von R 22

Ab dem 01.01.2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) grundsätzlich in Neuanlagen verboten (Art. 5 EG-VO 1005/2009). Dies gilt für fest eingebaute Neu-Klimaanlagen mit einer Kälteleistung > 100 kW bereits seit 2007.

Gemäß EG-VO 1005/2009 dürfen ab 2010 ungebrauchte (=Frischware) teilhalogenierte Flurchlorkohlenwasserstoffe auch nicht länger für die Instandhaltung oder Wartung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen verwendet werden. Dies gilt selbst dann, wenn diese Kältemittel noch vor dem 01.01.2010 angeschafft wurden.

Seit dem 01.01.2015 ist das Eingreifen in den mit R 22 betriebenen Kältemittelkreislauf, außer dem Absaugen des Kältemittels, verboten.
Ein weiteres Betreiben der Anlage ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf, insbesondere ohne Nachfüllen, erscheint zurzeit aber möglich.

Ein Umrüsten auf ein zugelassenes Kältemittel sollte vom Betreiber rechtzeitig überprüft werden lassen.

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