Betreiberpflichten

Zum Betreiben einer Kälte- oder Klimaanlage ist die Verwendung eines Kältemittels unumgänglich. Die am meisten verwendeten Kältemittel sind Sicherheitskältemittel, die chemisch hergestellt sind und beim Entweichen in die Atmosphäre den Abbau der Ozonschicht vorantreiben und/oder den Treibhauseffekt verstärken. Natürliche Kältemittel wie Propan oder Ammoniak, haben kein Schädigungspotential in der Atmosphäre, aber sind aber meistens explosiv, brennbar oder giftig. Reines CO2 wird zunehmend auch als Kältemittel eingesetzt, jedoch gibt es dort Einschränkungen durch die sehr hohen Drucklagen. Bei vielen Einsatzfällen haben CO2 Anlagen einen wesentlich höheren Energiebedarf.

Ziel aller diesbezüglichen bestehenden EG-Verordnungen und nationalen Gesetze ist daher, die Emission von Sicherheitskältemitteln zu vermeiden bzw. zumindest zu reduzieren.

Jeder Betreiber einer Kälte- oder Klimaanlage ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der Kältemittelfüllmenge einer Anlage dazu verpflichtet, den Austritt von Kältemittel aus dem an sich geschlossenen Kreislauf zu verhindern bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

In Abhängigkeit von der Füllmenge und der Art des verwendeten Kältemittels gelten ergänzend speziellere Vorschriften:

Die EG-VO 1005/2009 für Anlagen und Systeme, die mit FCKW und H-FCKW, d.h. mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, betrieben werden (R22, R402A, R401a) schreibt unter anderem vor:

Art.11: Unternehmen, die eine Kälte- und Klimaanlage mit 3 kg oder mehr betreiben, haben Aufzeichnungen über die Menge und die Art des zurückgewonnenen und nachgefüllten Stoffes sowie über das Unternehmen oder das technische Personal, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.

Art. 23: Unternehmen, die Kälte- und Klimaanlagen als ortsfeste Anlagen betreiben, haben die Überprüfung auf Undichtigkeiten zu gewährleisten:

  • Füllmenge ab 3 kg mindestens alle 12 Monate
    (gilt für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenem System ab 6 kg)
  • Füllmenge ab 30 kg mindestens alle 6 Monate
  • Füllmenge ab 300 kg mindestens 4xjährlich.

Alle entdeckten Undichten sind spätestens innerhalb von 14 Tagen zu reparieren.
Überprüfung der Reparatur einer Undichtigkeit erneut auf Undichtigkeit innerhalb eines Monats.

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase) basierend auf der EG-VO Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung) beinhaltet unter anderem die folgenden Vorschriften hinsichtlich der mit fluorierten Treibhausgasen betriebenen Anlagen:

So enthält §4 sinngemäß die Vorschrift, dass der Betreiber einer Kälte- Klima- und Wärmepumpenanlage Vorkehrungen treffen muss, um die flourierten Treibhausgase durch zertifiziertes Personal zurückzugewinnen, um sie zu recyceln, aufzuarbeiten oder zerstören zu lassen.

§5 regelt die Persönlichen Voraussetzungen von Personen, die Tätigkeiten (Dichtheitskontrollen, Wartungen, Instanthaltungen, Rückgewinnung von Gasen) an Anlagen mit flourierten Treibhausgasen ausführen. Diese benötigen hierzu eine persönliche Sachkundebescheinigung. Diese gibt es in Abhängigkeit von den damit zulässigen Arbeiten in den Kategorien I bis IV.

Auch Betriebe als solche benötigen zur Ausübung solcher Tätigkeiten eine in § 6 näher beschriebene Zertifizierung. Diese darf nur Betrieben ausgestellt werden, die neben dem sachkundigen Personal auch über die für die Ausführung der Tätigkeiten erforderliche technische Ausstattung in ausreichendem Maße verfügen.

Verstöße gegen die bestehenden Betreiberpflichten gelten ggf. als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldstrafen bis zu 50.000 € belegt werden.

Eine zurzeit diskutierte Revision der EU F-Gase-Verordnung lässt auf weitere und schnelle Einschränkungen der Verwendung von HFKW-Kältemitteln schließen.

Eine schöne Übersicht zeigt auch das vom Bundesinnungsverband entworfene Schaubild (PDF Flyer).

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