Betreiberpflichten

Zum Betreiben einer Kälte- oder Klimaanlage ist die Verwendung eines Kältemittels unumgänglich. Die am meisten verwendeten Kältemittel sind Sicherheitskältemittel, die chemisch hergestellt sind und  beim Entweichen in die Atmosphäre den Abbau der Ozonschicht vorantreiben und/oder den Treibhauseffekt verstärken. Natürliche Kältemittel wie Propan oder Ammoniak haben ein geringes Schädigungspotential in der Atmosphäre, sind aber sind meistens explosiv, brennbar oder giftig.  Reines CO2 wird zunehmend auch als Kältemittel eingesetzt,  jedoch gibt es dort Einschränkungen durch die sehr hohen Drucklagen.  Bei vielen Einsatzfällen haben CO2-Anlagen einen wesentlich höheren Energiebedarf.

Ziel aller diesbezüglichen bestehenden EG-Verordnungen und nationalen Gesetze ist daher, die Emission von Sicherheitskältemitteln zu vermeiden bzw. zumindest zu reduzieren.

Jeder Betreiber einer Kälte- oder Klimaanlage ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der Kältemittelfüllmenge einer Anlage dazu verpflichtet, den Austritt von Kältemittel aus dem an sich geschlossenen Kreislauf zu verhindern bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Gemäß der EU- Verordnung 517/2014 Artikel 4 sind Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen verpflichtet, diese in bestimmten Abständen wiederholt auf ihre Dichtigkeit prüfen zu lassen. Ob und in welchen Abständen eine Anlage geprüft werden muss, war früher allein von der Füllmenge abhängig. Inzwischen ergibt sich das Prüfintervall über das CO2-Äquivalent der Anlagenfüllung, welches wiederum von Füllmenge und Art des Kältemittels abhängt. Jedem Kältemittel kann ein sogenanntes Treibhauspotenzial (Eng.: global warming potenzial, kurz GWP) zugeordnet werden. Dieser Wert gibt an welche Menge an CO2 die gleiche Auswirkung auf den Treibhauseffekt hätte, wie ein Kilo des eingesetzten Kältemittels. Multipliziert man diesen Wert mit der Menge an Kältemittel, erhält man für die Anlagenfüllmenge ein entsprechendes CO2-Äquivalent in Kilogramm bzw. Tonnen.

Die Wartungsintervalle ergeben sich dann wie folgt:

 

Anlagen Anlagen Anlagen Anlagen
CO2-Äquivalent bis 5.0001 kg

5.0001 bis

50.000 kg

50.000 bis

500.000 kg

> 500.000 kg

Kontrollintervall

(min. alle x Monate)

keine Kontrollen erforderlich

122

 

62

 

32

 

1 Für hermetische Anlagen liegt die Grenze bei 10 t CO2. Art. 2 (11) Hermetische Anlagen sind Anlagen bei den alle Verbindungen gelötet, geschweißt oder ähnlich dauerhaft verbunden, Leckagerate weniger als 3 g pro Jahr.

2 Für Anlagen mit einem Leckage-Erkennungssystem verdoppelt sich der Abstand zwischen einzelnen Prüfungen

 

Bis zum 31.12.2016 galten noch die alten 3 kg Grenzen für Anlagen mit mehr als 5.000 kg CO2 -Äquivalent.

Betreiber von Einrichtungen, welche regelmäßig Dichtheitskontrollen unterzogen werden müssen, sind verpflichtet ein Anlagenlogbuch zur führen. In diesem muss unter anderem Buch über Menge und Art des zurückgewonnenen und nachgefüllten Kältemittels, sowie über Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, sowie Unternehmen oder das technische Personal, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, geführt werden. Dieses muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

Wird eine Leckage entdeckt, muss der Betreiber der Anlage nach Artikel 3 EU 517/2014 sicherstellen, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. Die Reparatur muss danach innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person geprüft werden.

Weiterhin dürfen Arbeiten an Kältekreisläufen nur durch zertifiziertes Personal und zertifizierte Betriebe durchgeführt werden.

Verstöße gegen die bestehenden Betreiberpflichten gelten ggf. als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldstrafen bis zu 50.000 € belegt werden.

 

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